Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich insbesondere nach

  • dem Alter des Kindes,
  • den Einkommensverhältnissen,
  • weiteren Unterhaltspflichten und
  • dem jeweiligen Betreuungsmodell.

Als wesentliche Orientierung dient die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle.

Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt.

Unterhalt sollte frühzeitig geltend gemacht werden. Für zurückliegende Zeiträume kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.

Der Unterhaltsberechtigte kann grundsätzlich auch dann eine vollstreckbare Titulierung verlangen, wenn der Unterhalt bislang freiwillig und regelmäßig gezahlt wird.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Neben dem laufenden Tabellenunterhalt können weitere Kosten entstehen.

Als Mehrbedarf kommen beispielsweise regelmäßig anfallende zusätzliche Kosten in Betracht, die vom laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden.

Sonderbedarf betrifft einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen und nicht vorhersehbaren Bedarf.

Ob Kosten als Mehr- oder Sonderbedarf zusätzlich zu tragen sind und in welchem Verhältnis die Eltern hierfür haften, muss jeweils gesondert geprüft werden.

Volljährige Kinder

Mit Volljährigkeit muss das Kind seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich selbst geltend machen.

Anders als beim minderjährigen Kind sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.

Besonderheiten gelten für volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.