Trennung und Scheidung
Eine Trennung wirft regelmäßig nicht nur die Frage nach der Scheidung auf. Häufig müssen bereits unmittelbar nach der Trennung Unterhalt, die Betreuung der Kinder, die Nutzung der Ehewohnung, gemeinsame Konten und Schulden sowie steuerliche und versicherungsrechtliche Fragen geklärt werden.
Die folgende Übersicht informiert über die wichtigsten rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung.
Bereits unmittelbar nach einer Trennung sollten einige Punkte geklärt und dokumentiert werden:
- Trennungsdatum festhalten
- bei einer Trennung innerhalb der Wohnung getrennte Haushaltsführung einrichten
- Unterhaltsansprüche frühzeitig geltend machen
- Einkommen und Vermögen beider Ehegatten dokumentieren
- Konto- und Bankvollmachten überprüfen
- gemeinsame Konten und Kreditkarten kontrollieren
gemeinsame Darlehen und sonstige Verträge erfassen - Versicherungen und Bezugsrechte überprüfen
- wichtige Unterlagen sichern oder kopieren
- bei gemeinsamen Kindern Betreuung und Umgang regeln
- steuerliche Auswirkungen der Trennung beachten
- Krankenversicherung überprüfen
Gerade Unterhaltsansprüche sollten nicht unnötig verzögert geltend gemacht werden, weil Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen nachgefordert werden kann.
Eine Ehe kann grundsätzlich geschieden werden, wenn sie zerüttet ist und die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.
Eine Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.
Eine förmliche Erklärung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ist nicht erforderlich. Um späteren Streit über den Beginn des Trennungsjahres zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, das Trennungsdatum nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ein deutliches Indiz für die Trennung ist der Auszug eines Ehegatten.
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung
Eine Trennung ist auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung möglich. Hierfür müssen die Ehegatten ihre Lebensbereiche entsprechend den räumlichen Möglichkeiten trennen und grundsätzlich getrennte Haushalte führen.
Getrenntes Schlafen allein genügt nicht. Regelmäßiges Kochen, Einkaufen oder Wäschewaschen füreinander sollte grundsätzlich nicht mehr stattfinden. Gemeinsam vorhandene Räume wie Küche und Badezimmer dürfen weiterhin benutzt werden.
Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse.
Versöhnungsversuch
Ein kurzfristiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht. Scheitert der Versöhnungsversuch, beginnt die bisher zurückgelegte Trennungszeit daher grundsätzlich nicht erneut von vorn.
Eine Ehe kann nur durch Entscheidung des Familiengerichts geschieden werden.
Der Scheidungsantrag muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmen und keine eigenen Anträge stellen möchte.
Voraussetzung für die Scheidung ist grundsätzlich, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.
Stimmt ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung nicht zu, bedeutet dies nicht, dass drei Jahre abgewartet werden müssen. Das Scheitern der Ehe kann dann gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Nach einer dreijährigen Trennungszeit wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet.
Wann der Scheidungsantrag sinnvoll eingereicht wird, sollte im Einzelfall abgestimmt werden.
Härtefallscheidung
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dies kann insbesondere bei schwerwiegender körperlicher oder sexueller Gewalt in Betracht kommen. Normale Ehekonflikte oder der Wunsch nach einer schnellen Scheidung genügen nicht.
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.
Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich insbesondere nach
- dem Alter des Kindes,
- den Einkommensverhältnissen,
- weiteren Unterhaltspflichten und
- dem jeweiligen Betreuungsmodell.
Als wesentliche Orientierung dient die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle.
Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt.
Unterhalt sollte frühzeitig geltend gemacht werden. Für zurückliegende Zeiträume kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
Der Unterhaltsberechtigte kann grundsätzlich auch dann eine vollstreckbare Titulierung verlangen, wenn der Unterhalt bislang freiwillig und regelmäßig gezahlt wird.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Neben dem laufenden Tabellenunterhalt können weitere Kosten entstehen.
Als Mehrbedarf kommen beispielsweise regelmäßig anfallende zusätzliche Kosten in Betracht, die vom laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden.
Sonderbedarf betrifft einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen und nicht vorhersehbaren Bedarf.
Ob Kosten als Mehr- oder Sonderbedarf zusätzlich zu tragen sind und in welchem Verhältnis die Eltern hierfür haften, muss jeweils gesondert geprüft werden.
Volljährige Kinder
Mit Volljährigkeit muss das Kind seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich selbst geltend machen.
Anders als beim minderjährigen Kind sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.
Besonderheiten gelten für volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Bereits ab der Trennung kann einem Ehegatten gegenüber dem anderen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen.
Maßgeblich sind insbesondere die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.
Zur Berechnung des Unterhalts besteht ein Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie auf Vorlage entsprechender Belege.
Eine erneute Auskunft kann grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden. Bei wesentlichen Veränderungen kann eine erneute Auskunft auch früher in Betracht kommen.
Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden – auch nicht durch notarielle Vereinbarung.
Unterhaltsansprüche sollten frühzeitig geltend gemacht werden, da eine rückwirkende Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Für die Zeit nach der Scheidung muss gesondert geprüft werden, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Nachehelicher Unterhalt kommt insbesondere in Betracht wegen:
Kinderbetreuung
Wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann für mindestens drei Jahre nach dessen Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Anschließend kommt es insbesondere auf die Bedürfnisse des Kindes, die Betreuungsmöglichkeiten und die eheliche Gestaltung der Kinderbetreuung an.
Alter
Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen, wenn aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Krankheit
Auch eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte kann einen Unterhaltsanspruch begründen.
Erwerbslosigkeit
Wer trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
Aufstockungsunterhalt
Reicht das Einkommen aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ergänzender Unterhalt in Betracht kommen.
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Wurde eine Ausbildung im Hinblick auf die Ehe nicht aufgenommen oder während der Ehe abgebrochen, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Nachholung der Ausbildung Unterhalt verlangt werden.
Billigkeitsunterhalt
In besonderen Ausnahmefällen kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Herabsetzung und Befristung
Nachehelicher Unterhalt muss nicht unbegrenzt und in unveränderter Höhe gezahlt werden.
Der Anspruch kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere ehebedingte Nachteile, die Dauer der Ehe und die Betreuung gemeinsamer Kinder.
Grobe Unbilligkeit
In besonderen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch beschränkt oder vollständig versagt werden.
Das Gesetz nennt beispielsweise eine kurze Ehedauer, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere vorsätzliche Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten.
Neben dem laufenden Elementarunterhalt können weitere Unterhaltsbestandteile entstehen.
Besteht ein entsprechender nachehelicher Unterhaltsanspruch, können auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer angemessenen Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge zum Unterhaltsbedarf gehören.
Altersvorsorgeunterhalt erhöht grundsätzlich den gesamten Unterhaltsanspruch. Er wird jedoch bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Dadurch reduziert sich regelmäßig der Elementarunterhalt.
Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt sind daher nicht einfach unabhängig voneinander zu addieren, sondern müssen gemeinsam berechnet werden.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und für eine entsprechende Altersvorsorge einzusetzen.
Eine Trennung oder Scheidung verändert eine bereits bestehende gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich nicht.
Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern weiterhin gemeinsam treffen.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kann Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich allein entscheiden.
Die alleinige Sorge oder einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge können auf Antrag einem Elternteil übertragen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet.
Art und Umfang des Umgangs richten sich nach dem Wohl des Kindes.
Eltern können Umgangsregelungen grundsätzlich selbst vereinbaren. Können sie keine Einigung erzielen, auch nicht mithilfe der Erziehungsberatung oder des Jugendamtes, kann das Familiengericht eine Regelung treffen.
Residenzmodell
Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Der andere Elternteil betreut das Kind im Rahmen regelmäßiger Umgangszeiten.
Die Eltern können beispielsweise Wochenendumgänge, zusätzliche Wochentage, Ferien und Feiertage regeln.
Wechselmodell
Beim Wechselmodell wird das Kind von beiden Eltern in annähernd gleichem Umfang betreut. Häufig erfolgt die Betreuung beispielsweise wochenweise im Wechsel. Andere Rhythmen sind möglich.
Entscheidend ist nicht ein bestimmtes Zeitmodell, sondern ob die konkrete Ausgestaltung den Bedürfnissen des Kindes entspricht.
Ein Wechselmodell führt nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt mehr zu zahlen ist. Im paritätischen Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen am Barunterhalt beteiligt.
Nestmodell
Beim Nestmodell bleibt das Kind dauerhaft in derselben Wohnung, während die Eltern abwechselnd dort die Betreuung übernehmen.
Das Modell kann dem Kind räumliche Kontinuität bieten, setzt für die Eltern jedoch regelmäßig zusätzlichen Wohnraum voraus und kann daher organisatorisch und finanziell aufwendig sein.
Änderung einer Umgangsregelung
Eine einvernehmliche Umgangsregelung kann an veränderte Bedürfnisse des Kindes angepasst werden.
Eine bestehende gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich kann geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe dies erfordern.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein erheblicher Umzug mit einem Kind nicht ohne Weiteres allein entschieden werden.
Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind bedürfen grundsätzlich des Einvernehmens beider Eltern.
Dies kann insbesondere gelten, wenn durch den Umzug
- die Schule oder Kindertagesstätte gewechselt werden muss,
- erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit dem anderen Elternteil entstehen oder
- der Lebensmittelpunkt des Kindes wesentlich verändert wird.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden.
Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, verliert er sein Nutzungsrecht nicht automatisch sofort.
Hat er jedoch innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten keine ernsthafte Rückkehrabsicht erklärt, wird gesetzlich vermutet, dass dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde.
Gemeinsam gemietete Wohnung
Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, bleiben sie grundsätzlich auch nach der Trennung Vertragspartner des Vermieters.
Der Vermieter kann daher grundsätzlich jeden der Mieter auf die geschuldete Miete in Anspruch nehmen.
Eine Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags kann grundsätzlich nur gemeinsam erfolgen. Der Vermieter ist während der Trennungszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten bestehen, an einer Entlassung aus dem Mietvertrag oder an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken.
Anlässlich der Scheidung kann das Mietverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Ehegatten übertragen werden, der die Wohnung künftig allein nutzen soll.
Gerichtliche Wohnungszuweisung
Können sich die Ehegatten während der Trennung nicht darüber einigen, wer in der Ehewohnung bleiben darf, kann eine gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Überlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei spielt insbesondere auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine Rolle.
Bei körperlicher Gewalt oder ernsthaften Drohungen bestehen weitergehende Schutzmöglichkeiten.
Eine Wohnungszuweisung während der Trennungszeit ändert den bestehenden Mietvertrag grundsätzlich nicht automatisch.
Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer Möbel, Haushaltsgeräte und andere Haushaltsgegenstände behalten darf.
Während der Trennung kann grundsätzlich jeder Ehegatte die ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Benötigt der andere Ehegatte einen Gegenstand jedoch dringend zur Führung seines Haushalts, kann im Einzelfall eine vorübergehende Überlassung in Betracht kommen.
Gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt. Dabei können insbesondere die Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder berücksichtigt werden.
Anlässlich der Scheidung kann eine endgültige Verteilung gemeinsam gehörender Haushaltsgegenstände erfolgen. Gegebenenfalls ist eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
Eine frühzeitige schriftliche Einigung über die Aufteilung des Hausrats kann erhebliche spätere Auseinandersetzungen und Kosten vermeiden.
Eine Trennung beendet bestehende Kontovollmachten nicht automatisch.
Deshalb sollten unmittelbar nach der Trennung geprüft werden:
- Gemeinschaftskonten
- Einzelkonten mit Vollmacht des Ehegatten
- Kreditkarten
- Online-Banking-Zugänge
- Wertpapierdepots
- Sparbücher
- Schließfächer und sonstige Vollmachten
Bestehende Vollmachten sollten erforderlichenfalls gegenüber der Bank oder dem sonstigen Vertragspartner widerrufen werden.
Bei Gemeinschaftskonten sollte frühzeitig geklärt werden, wie laufende gemeinsame Verpflichtungen weiterhin bezahlt werden und wie mit vorhandenem Guthaben oder einem Sollsaldo umzugehen ist.
Eigenmächtige vollständige Kontoräumungen können erhebliche Ausgleichsansprüche auslösen.
Haben Ehegatten gemeinsam einen Kredit oder eine andere Verbindlichkeit aufgenommen, bleiben sie auch nach der Trennung gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich gemeinsam verpflichtet.
Die Scheidung ändert einen Darlehensvertrag nicht.
Der Gläubiger kann bei einer gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich jeden Ehegatten auf die gesamte offene Forderung in Anspruch nehmen.
Zahlt nach der Trennung ein Ehegatte gemeinsame Schulden allein, kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zustehen.
Grundsätzlich haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen. Eine andere Verteilung kann sich jedoch aus einer Vereinbarung, der tatsächlichen Nutzung des finanzierten Gegenstands oder sonstigen Umständen ergeben.
Auch die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Darlehensraten kann für den internen Ausgleich von Bedeutung sein. Eine doppelte wirtschaftliche Berücksichtigung ist zu vermeiden.
Eine Trennung oder Scheidung verändert die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie nicht.
Stehen beide Ehegatten im Grundbuch, bleiben sie Miteigentümer, bis das Eigentum wirksam übertragen oder die Immobilie veräußert wird.
Auch ein Auszug aus dem gemeinsamen Haus führt nicht zum Verlust des Miteigentums.
Mögliche Lösungen sind insbesondere:
- Verkauf der Immobilie,
- Übernahme durch einen Ehegatten gegen Auszahlung des anderen,
- vorübergehende weitere gemeinsame Eigentümerschaft oder
- als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung.
Bestehen gemeinsame Immobiliendarlehen, bleibt die Haftung gegenüber der Bank unabhängig von einer internen Vereinbarung bestehen, solange die Bank einen Ehegatten nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt.
Die alleinige Nutzung einer Immobilie kann außerdem Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche haben. Ein Wohnvorteil oder gegebenenfalls eine Nutzungsvergütung kann zu berücksichtigen sein.
Können sich Miteigentümer einer Immobilie nicht über deren weitere Verwendung einigen, kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden.
Bei Grundstücken kann dies durch eine Teilungsversteigerung erfolgen.
Eine Teilungsversteigerung sollte regelmäßig erst nach sorgfältiger wirtschaftlicher Prüfung eingeleitet werden. Sie kann erhebliche Kosten verursachen und dazu führen, dass die Immobilie zu ungünstigeren Bedingungen verwertet wird als bei einem freihändigen Verkauf.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Teilungsversteigerung vorübergehend eingestellt werden, insbesondere wenn das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes ernsthaft gefährdet wäre.
Haben Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet nicht, dass während der Ehe automatisch gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen.
Bei Beendigung des Güterstandes kann jedoch der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen werden.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu.
Zum Vermögen können insbesondere gehören:
- Bank- und Sparguthaben
- Wertpapiere
- Immobilien
- Unternehmensbeteiligungen und Unternehmenswerte
- Fahrzeuge
- Lebensversicherungen
- sonstige Vermögenswerte
Auch Verbindlichkeiten werden berücksichtigt.
Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dadurch wird regelmäßig nicht der geschenkte oder geerbte Vermögenswert selbst, sondern nur eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Für die Berechnung des Endvermögens bei Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch. Er muss geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte die maßgeblichen Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Im Rahmen einer Scheidung führt das Familiengericht grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich durch.
Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- berufsständische Versorgungswerke
- betriebliche Altersversorgung
- private Alters- und Invaliditätsvorsorge
Das Gericht übersendet den Ehegatten regelmäßig Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese sollten vollständig und fristgerecht ausgefüllt werden.
Anschließend holt das Gericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Die Versorgungsträger berechnen die während der Ehezeit erworbenen Anrechte und teilen dem Gericht den jeweiligen Ausgleichswert mit.
Grundsätzlich wird jedes auszugleichende Anrecht zur Hälfte geteilt.
Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln. Eine solche Vereinbarung bedarf grundsätzlich der gesetzlich vorgeschriebenen Form und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Viele Folgen einer Trennung und Scheidung können einvernehmlich geregelt werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann beispielsweise Regelungen enthalten zu:
- Trennungs- und nachehelichem Unterhalt
- Zugewinnausgleich
- gemeinsamer Immobilie
- gemeinsamen Darlehen
- Hausrat
- Versorgungsausgleich
erbrechtlichen Fragen - Kosten
Je nach Inhalt ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Eine umfassende Vereinbarung kann ein langwieriges gerichtliches Verfahren vermeiden. Vor Abschluss sollte jedoch geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und welche wirtschaftlichen Folgen ein Verzicht oder eine abschließende Regelung hat.
Trennen sich Ehegatten im Laufe eines Kalenderjahres, können sie für dieses Kalenderjahr grundsätzlich noch die Zusammenveranlagung wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die bisherigen Steuerklassen können im Trennungsjahr grundsätzlich bestehen bleiben.
Ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres erfolgt grundsätzlich die Einordnung in Steuerklasse I. Liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor, kann Steuerklasse II in Betracht kommen.
Ob Ehegatten noch in derselben Wohnung leben, ist für das Finanzamt ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend.
Auch innerhalb derselben Wohnung können Ehegatten steuerlich dauernd getrennt leben, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich beendet wurde.
Umgekehrt bedeutet eine räumliche Trennung – beispielsweise aus beruflichen Gründen – nicht automatisch ein dauerndes Getrenntleben.
Ein ernsthafter Versöhnungsversuch kann steuerliche Auswirkungen haben. Eine feste Mindestdauer gibt es hierfür nicht. Entscheidend ist, ob tatsächlich die Absicht bestand, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft wiederherzustellen.
Unterhaltszahlungen an einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich im Wege des sogenannten Realsplittings berücksichtigt werden.
Hierfür ist grundsätzlich die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich.
Der Unterhalt wird dann beim Unterhaltspflichtigen bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuerlich berücksichtigt und muss beim Unterhaltsempfänger versteuert werden.
Hierdurch können für den Unterhaltsempfänger steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Diese sind bei der Entscheidung über die Zustimmung zu berücksichtigen und können einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Die steuerlichen Auswirkungen sollten deshalb vor einer Zustimmung konkret berechnet werden.
Ist ein Ehegatte über den anderen Ehegatten gesetzlich familienversichert, endet die Familienversicherung nicht bereits durch die Trennung.
Sie kann während der Trennungszeit grundsätzlich fortbestehen, solange die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterhaltszahlungen führen grundsätzlich nicht allein zum Wegfall der Familienversicherung. Wird Unterhalt allerdings im Rahmen des begrenzten Realsplittings beim Empfänger steuerpflichtig, kann er bei der Prüfung des für die Familienversicherung maßgeblichen Gesamteinkommens berücksichtigt werden.
Die Einkommensgrenzen der Familienversicherung ändern sich regelmäßig und sollten im Einzelfall bei der Krankenkasse überprüft werden.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung über den früheren Ehegatten.
In der Regel setzt sich eine beendete Familienversicherung anschließend kraft Gesetzes als freiwillige beitragspflichtige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, sofern keine anderweitige Absicherung besteht und kein wirksamer Austritt erfolgt.
Die weitere Krankenversicherung sollte dennoch frühzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden.
Bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt können die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zum Elementarunterhalt zu berücksichtigen sein.
Beihilfe
Ist ein Ehegatte aufgrund der Ehe als Angehöriger eines Beamten, Richters oder Soldaten beihilfeberechtigt, kann diese Berechtigung mit der Scheidung entfallen.
Die weitere Absicherung sollte deshalb rechtzeitig vor Rechtskraft der Scheidung geklärt werden.
Die bloße Trennung beendet das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht automatisch.
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht kann allerdings bereits vor Rechtskraft der Scheidung entfallen, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Nach einer Trennung sollten deshalb bestehende Testamente und Erbverträge überprüft werden.
Besondere Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen geboten. Diese können nicht in jedem Fall ohne Weiteres einseitig geändert werden.
Auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sollten überprüft werden.
Nach der Trennung sollten bestehende Lebens- und Rentenversicherungen überprüft werden.
Insbesondere sollte geklärt werden, wer im Todesfall bezugsberechtigt ist.
Eine Trennung oder Scheidung führt nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass ein früher bestimmtes Bezugsrecht des Ehegatten entfällt.
Auch bei Unfallversicherungen, betrieblichen Versorgungen und sonstigen Verträgen können Bezugsrechte bestehen.
Eine gewünschte Änderung sollte deshalb ausdrücklich gegenüber dem jeweiligen Versicherer vorgenommen und bestätigt werden.
Ein geschiedener Ehegatte kann den während der Ehe geführten Ehenamen grundsätzlich behalten.
Er kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt insbesondere seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen wieder annehmen.
Seit der Reform des Namensrechts bestehen darüber hinaus weitere gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die gewünschte Namensführung kann beim zuständigen Standesamt geklärt werden.
Der Scheidungsbeschluss wird grundsätzlich rechtskräftig, wenn innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist die Ehe endgültig geschieden.
Nach Rechtskraft erhalten die Beteiligten eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Diese sollte dauerhaft aufbewahrt werden.
Sie wird beispielsweise benötigt:
- bei einer erneuten Eheschließung,
- gegenüber Versicherungen,
gegenüber Behörden oder - zum Nachweis der im Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidungen.
Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Rechtsmittel verzichtet und dadurch eine frühere Rechtskraft erreicht werden.
Ein Scheidungsverfahren läuft typischerweise in folgenden Schritten ab:
- Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt
- Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
- Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten
- Durchführung des Versorgungsausgleichs
- gegebenenfalls Klärung weiterer Folgesachen
- Bestimmung eines Scheidungstermins
- persönliche Anhörung der Ehegatten
- Scheidungsbeschluss
- Eintritt der Rechtskraft
Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert, hängt insbesondere davon ab, wie schnell der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann und ob weitere Folgesachen zu entscheiden sind.
Für ein Scheidungsverfahren werden regelmäßig insbesondere benötigt:
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder
- genaue Anschriften beider Ehegatten
- Datum der Eheschließung
- Trennungsdatum
- gegebenenfalls Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung
- Angaben zu den Versorgungsträgern
Rentenversicherungsnummern - gegebenenfalls Unterlagen zu ausländischen Versorgungsanrechten
Sollen zusätzlich Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Vermögensfragen geprüft werden, werden regelmäßig weitere Unterlagen benötigt, beispielsweise:
- Gehaltsabrechnungen
- Einkommensteuerbescheide
- Steuererklärungen
- Konto- und Depotauszüge
- Darlehensverträge
- Grundbuchauszüge
- Immobilienunterlagen
- Versicherungsunterlagen
- Nachweise über sonstiges Vermögen und Verbindlichkeiten
Besteht ein Auslandsbezug, können zusätzliche Fragen zu klären sein.
Dies gilt beispielsweise, wenn
- ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die Ehe im Ausland geschlossen wurde,
- ein Ehegatte im Ausland lebt,
- Vermögen im Ausland vorhanden ist oder
- ausländische Renten- oder Versorgungsanrechte bestehen.
Dann muss insbesondere geprüft werden, welches Gericht international zuständig ist, welches Recht Anwendung findet und ob ausländische Entscheidungen oder Urkunden in Deutschland anerkannt werden.
Auch ausländische Versorgungsanrechte können für den Versorgungsausgleich von Bedeutung sein.
Bei Gewalt, ernsthaften Drohungen oder anderen akuten Gefährdungen muss nicht bis zum Abschluss eines normalen Hauptsacheverfahrens gewartet werden.
Es können kurzfristige gerichtliche Schutzmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
In Betracht kommen insbesondere:
- Kontakt- und Näherungsverbote,
- Betretungsverbote,
- Überlassung der gemeinsamen Wohnung,
- vorläufige Regelungen zum Sorgerecht oder Aufenthalt eines Kindes und
- vorläufige Umgangsregelungen.
Bei häuslicher Gewalt bestehen neben den familienrechtlichen Vorschriften besondere Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz.
Wer die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder außergerichtlichen Vertretung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst tragen kann, kann Beratungshilfe beantragen.
Beratungshilfe betrifft die außergerichtliche Tätigkeit, beispielsweise die Beratung und Korrespondenz zu Unterhalt, Trennung oder anderen familienrechtlichen Fragen.
Der Antrag kann insbesondere beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Bei bewilligter Beratungshilfe kann grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von 15,00 € anfallen.
Die erforderlichen Formulare stellt unter anderem das Niedersächsische Landesjustizportal zur Verfügung.
Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich und kann eine Partei die Kosten nicht oder nur teilweise selbst aufbringen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Voraussetzung ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Je nach finanzieller Situation kann Verfahrenskostenhilfe
- ohne Raten oder
- mit monatlichen Raten
bewilligt werden.
Bei einem Scheidungsantrag wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet.
Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens noch überprüfen. Eine Änderung zum Nachteil des Beteiligten ist nach Ablauf von vier Jahren seit Rechtskraft oder sonstiger Beendigung des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich.
Verfahrenskostenhilfe bedeutet nicht in jedem Fall eine endgültige vollständige Kostenbefreiung.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung entstehen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Die Kosten richten sich nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert.
Für die Scheidung werden als Ausgangspunkt grundsätzlich die Nettoeinkünfte beider Ehegatten aus drei Monaten berücksichtigt. Der Mindestwert beträgt 3.000 €.
Darüber hinaus können insbesondere die Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden.
Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert. Für jedes zu berücksichtigende Versorgungsanrecht werden grundsätzlich 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten angesetzt. Der Wert des Versorgungsausgleichs beträgt insgesamt mindestens 1.000 €.
Weitere gerichtlich geltend gemachte Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat oder Kindschaftssachen können den Verfahrenswert und damit die Kosten erhöhen.
Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es grundsätzlich, wenn nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten ist.
Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.
Es gibt dabei jedoch keinen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“. Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich seinen Mandanten.
Bei nur einem Rechtsanwalt fallen die Rechtsanwaltskosten nur einmal an. Die Gerichtskosten verändern sich dadurch nicht.
Die gesetzlichen Kosten stellen sich beispielhaft wie folgt dar:
| Verfahrenswert | Gerichtskosten | Gebühren | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 3.000,00 € | 251,00 € | 724,41 € | 975,41 |
| 4.000,00 € | 296,00 € | 901,43 € | 1.197,43 € |
| 5.000,00 € | 341,00 € | 1.078,44 € | 1.419,44 € |
| 6.000,00 € | 386,00 € | 1.255,45 € | 1.641,45 € |
| 7.000,00 € | 431,00 € | 1.432,46 € | 1.863,46 € |
| 8.000,00 € | 476,00 € | 1.609,48 € | 2.085,48 € |
| 9.000,00 € | 521,00 € | 1.786,49 € | 2.307,49 € |
| 10.000,00 € | 566,00 € | 1.963,50 € | 2.529,50 € |
| 13.000,00 € | 627,00 € | 2.127,13 € | 2.754,13 € |
| 16.000,00 € | 688,00 € | 2.290,75 € | 2.978,75 € |
| 19.000,00 € | 749,00 € | 2.454,38 € | 3.203,38 € |
| 22.000,00 € | 810,00 € | 2.618,00 € | 3.428,00 € |
| 25.000,00 € | 871,00 € | 2.781,63 € | 3.652,63 € |
| 30.000,00 € | 952,00 € | 3.037,48 € | 3.989,48 € |
| 35.000,00 € | 1.033,00 € | 3.293,33 € | 4.326,33 € |
| 40.000,00 € | 1.114,00 € | 3.549,18 € | 4.663,18 € |
| 45.000,00 € | 1.195,00 € | 3.805,03 € | 5.000,03 € |
| 50.000,00 € | 1.276,00 € | 4.060,88 € | 5.336,88 € |
| 65.000,00 € | 1.556,00 € | 4.356,89 € | 5.912,89 € |
| 80.000,00 € | 1.836,00 € | 4.652,90 € | 6.488,90 € |
| 95.000,00 € | 2.116,00 € | 4.948,91 € | 7.064,91 € |
| 110.000,00 € | 2.396,00 € | 5.244,93 € | 7.640,93 € |
Die Rechtsanwaltskosten enthalten die gesetzlichen Gebühren, die Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
Stand der Gebühren: September 2026.
Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet regelmäßig, dass jeder Ehegatte seine eigenen Rechtsanwaltskosten trägt und die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Viele Konflikte entstehen nicht erst mit dem Scheidungsantrag, sondern bereits unmittelbar nach der Trennung.
Dies betrifft insbesondere
- Kindes- und Ehegattenunterhalt,
- Betreuung und Umgang der Kinder,
- die Ehewohnung,
- gemeinsame Immobilien,
- Darlehen,
- Konten,
- Versicherungen und
Vermögensfragen.
Eine frühzeitige Klärung kann verhindern, dass Ansprüche verloren gehen, unnötige Kosten entstehen oder sich Konflikte verfestigen.
Soweit eine einvernehmliche Regelung möglich ist, kann sie häufig in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich festgehalten werden. Wo eine Einigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, können Ansprüche gezielt außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden.