Eine Ehe kann grundsätzlich geschieden werden, wenn sie zerüttet ist und die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.

Eine Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Eine förmliche Erklärung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ist nicht erforderlich. Um späteren Streit über den Beginn des Trennungsjahres zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, das Trennungsdatum nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ein deutliches Indiz für die Trennung ist der Auszug eines Ehegatten.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Eine Trennung ist auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung möglich. Hierfür müssen die Ehegatten ihre Lebensbereiche entsprechend den räumlichen Möglichkeiten trennen und grundsätzlich getrennte Haushalte führen.

Getrenntes Schlafen allein genügt nicht. Regelmäßiges Kochen, Einkaufen oder Wäschewaschen füreinander sollte grundsätzlich nicht mehr stattfinden. Gemeinsam vorhandene Räume wie Küche und Badezimmer dürfen weiterhin benutzt werden.

Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse.

Versöhnungsversuch

Ein kurzfristiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht. Scheitert der Versöhnungsversuch, beginnt die bisher zurückgelegte Trennungszeit daher grundsätzlich nicht erneut von vorn.