Vorüberlegungen zur Trennung

Broschüren zum Thema Trennung

Gütliche Trennung / Mediation / Coaching

Paare, die noch miteinander reden können und deren Ziel es ist, trotz der bestehenden Auseinandersetzungen eine einverständliche Lösung, die möglichst allen Bedürfnissen gerecht wird, zu finden, können die Möglichkeit der anwaltlichen Mediation nutzen.

Der anwaltliche Mediator hilft Lösungsmöglichkeiten zu finden, zu sammeln und sich für die Beste zu entscheiden. Alle strittigen Themen werden besprochen, entschieden und zum Abschluss in einem – gegebenenfalls notariellen- Vertrag festgehalten. Der Mediator steht nicht mehr für die Beteiligten hinterher für die Einreichung der Scheidung zur Verfügung

Ein Vorteil ist, dass Sie selbst entscheiden und nicht das Gericht. Ein zweiter Vorteil sind die Kosten – wer vor Gericht wenig oder gar nicht streitet, für den sind die Kosten auch sehr viel geringer. Und ein dritter Vorteil: Sie können auch später noch mit Ihrem Ex-Partner reden und damit sich und Ihren Kindern die Trennungssituation sehr vereinfachen.
Die Kosten einer anwaltlichen Mediation werden individuell vereinbart und müssen selbst getragen werden.

Sie haben sich zur Scheidung entschlossen

Der Scheidungsantrag kann erst nach dem sog. Trennungsjahr durch einen Anwalt eingereicht werden, Ausnahmen nur bei Fällen unzumutbarer Härte wie zB. bei Gewalt und Körperverletzung.

Eine Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung ist also eine tatsächliche Situation, die zunächst rechtlich nach außen nirgendwo dokumentiert werden muss. Damit jedoch später kein Streit über den Beginn des Trennungsjahres entsteht, kann die Tatsache der Trennung dokumentiert werden. Ein starkes Indiz für eine Trennung ist z.B. die Geltendmachung von Unterhalt, insbesondere aber der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung. 

Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Sinnvoll ist es, Ihrem Ehegatten schriftlich oder unter Zeugen mitzuteilen, dass Sie ab sofort von ihm getrennt leben und keine Versorgungsleistungen mehr für ihn erbringen werden, wie z.B. kochen, Wäsche waschen, (putzen etc.). In der Wohnung muss eine vollständige räumliche Trennung herbeigeführt werden, insbesondere müssen Sie getrennt schlafen.

Erst nach einem Jahr vollständiger Trennung kann dann die Scheidung bei Gericht eingereicht werden, wobei ein kurzer gescheiterter Versöhnungsversuch während des Trennungsjahres dieses nicht unterbricht.

Schon ab der Trennung kann demjenigen Ehegatten, der die minderjährigen Kinder versorgt, Kindesunterhalt zustehen. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Unterhaltstabellen (hier Düsseldorfer Tabelle), die auf das Alter der Kinder und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen abstellen.

Dem betreuenden Elternteil oder dem Ehegatten, der nicht über eigenen oder nur über geringen Verdienst verfügt, kann darüber hinaus auch Unterhalt zustehen. Auch hier richtet sich die Höhe u.a. nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Um dieses zu ermitteln, ist der Unterhaltspflichtige zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft sollte ggfs. alle 2 Jahre neu verlangt werden. 

Ein Verzicht – auch notarielle – auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich!

Wichtig ist, dass der Unterhalt sofort geltend gemacht wird, da ansonsten für die Vergangenheit Unterhalt nicht mehr nachgefordert werden kann.

Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel, also auf eine Urkunde aus der auch vollstreckt werden kann, auch wenn über die Höhe des Unterhalts kein Streit besteht.

Ein einmal festgelegter Unterhaltsbetrag kann von beiden Parteien abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wenn sich z.B. das Einkommen der Beteiligten sich um ca. 10% geändert hat.

Auch hier ist wichtig für denjenigen, der die Abänderung des Unterhalts begehrt, schnell zu

Düsseldorfer Tabelle

Ein volljähriges Kind muss sich grundsätzlich selbst um seinen Unterhaltsanspruch kümmern. Darüber hinaus hat ein volljähriges Kind unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit regelmäßig einen Anspruch gegen beide Eltern auf Barunterhalt, wobei sich die Höhe dann nach dem Einkommen beider Eltern richtet.

Unterhaltsfragen sind in den meisten Fällen sehr komplex und Unterhaltsberechnungen häufig sehr kompliziert, so dass es sich empfiehlt, rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.

Die  Wohnung steht nach dem Auszug des einen Ehegatten dem anderen zur alleinigen Nutzung zu. Falls Sie die Wohnung verlassen, beachten Sie bitte die Sechsmonatsfrist in § 1361b Absatz 4 BGB. Eine Rückkehr in die Wohnung ist spätestens dann gegen den Willen des anderen nicht mehr möglich.

Sollten beide Ehepartner die eheliche Wohnung gemeinsam gemietet haben, ist eine Änderung des Mietvertrages geboten.

Gemeinsame Mieter haften als Gesamtschuldner für die Miete Im Regelfall haben die Eheleute die Mietwohnung gemeinsam angemietet. In diesem Fall haften sie als Gesamtschuldner nach § 426 Abs.1 BGB für die Miete. Der Vermieter kann jeden der Mieter in vollem Umfang für die Miete haftbar machen. Im Innenverhältnis schuldet jedoch jeder Ehegatte in der Regel nur die Hälfte der Miete.

Was kann man tun, wenn der Ehegatte die Wohnung nicht kündigen will? Die Außenhaftung gegenüber dem Vermieter bleibt schließlich bestehen, solange man im Mietvertrag steht.

Gegenüber dem Vermieter besteht leider kein Anspruch, aus dem Vertrag entlassen zu werden, der Vermieter kann dies aber freiwillig tun, sollte er dies Ihnen sagen bitte schriftlich bestätigen lassen.

Kündigen kann man die Wohnung nur gemeinsam. Eine Kündigung des Vertrages nur durch einen der Ehegatten ist nicht wirksam.

Während der Trennung können Sie den Ehegatten auch nicht gerichtlich zwingen einer Kündigung zuzustimmen,  den in den §§ 1361b BGB und 1568a BGB ist für die Ehewohnung geregelt, dass rechtsgestaltende Eingriffe in das Mietverhältnis, wie also die Kündigung, erst ab der Rechtskraft der Scheidung gestattet sind. Damit scheidet eine Kündigung ohne Zustimmung des Ehegatten vor der Scheidung aus. Nur ausnahmsweise kann vor der Scheidung die Mitwirkung zur Kündigung erzwungen werden, wenn etwa der Ehegatte, der die Wohnung bewohnt und im Innenverhältnis zahlen muss, die Miete nicht entrichtet und der andere Ehegatte von Vermieter in Anspruch genommen wird. 

Nach der Scheidung kommt ein Anspruch auf Aufhebung der Mietgemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB in Betracht. 

Falls Sie sich nicht einigen können, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, besteht die Möglichkeit  ein Wohnungszuweisungsverfahren einzuleiten.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Wohnungsüberlassung zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.

Dies ist nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen, wenn eine unerträgliche Belastung des einen Ehegatten abzuwenden ist oder das Kindeswohl dies gebietet. 

Die vorläufige richterliche Wohnungszuweisung führt allerdings nicht zu einer Umgestaltung des Mietvertrages. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien bleibt bestehen. 

Der Hausrat wird in einem streitigen Verfahren zunächst nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt.

Es empfiehlt sich, dass möglichst vor dem Auszug eines Ehegatten eine Einigung über die Aufteilung des Hausrates herbeigeführt wird und möglichst mit dem Auszug auch diese Einigung umgesetzt wird, um spätere Auseinandersetzungen und vor allem ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ein gerichtliches Verfahren über den Hausrat ist regelmäßig sehr aufwendig und unerfreulich und führt überdies selten zum gewünschten Erfolg. Weiterhin erhöht es die Kosten des Rechtsstreits

Grundsätzlich bleibt es auch im Falle der Trennung und der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn es aus wichtigen Gründen für das Wohl des Kindes von Bedeutung ist, oder wenn das nichtbetreuende Elternteil der Übertragung zustimmt.

Das Umgangsrecht steht grundsätzlich immer dem Elternteil zu, der die Kinder nicht betreut.

Der Umfang des Umgangsrechts wird nach dem Wohle des Kindes ausgerichtet.

Es gibt verschieden Umgangsmodelle, Residenz-, Wechsel oder Nestmodell.

Das Residenzmodell: die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Eltern, dort leben sie. Der andere Eltenteil hat dann Umgangsrecht und Pflicht, wie diese ausgestaltet wird liegt im ermessen der Eltern. Ob es alle 14 Tage am Wochenende oder auch in der Woche noch Umgänge geben soll, können die Eltern gemeinschaftlich regeln.

Das Wechselmodell: die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt abwechseln bei beiden Eltern jeweils zu gleichen Teilen, ob es abwechselnd Woche für Woche oder Monat für Monat oder eine andere Aufteilung sein soll, bleibt den Eltern überlassen, es sollte immer an ihren Kindern und deren Bedürfnisse angepasst sein. ACHTUNG: mit dem Wechselmodell entfällt nicht automatisch die Unterhaltspflicht, sondern auch dort gilt wer mehr verdient zahlt mehr.

Das Nestmodell: der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder verbleibt idR. in der Ehewohnung und die Eltern wechseln jeweils den Aufenthaltsort. Voraussetzung wären dann allerdings 3 Wohnungen, die es auch zu finanzieren gilt.

Eine einmal getroffene Umgangsregelung kann, wenn es dem Wohle des Kindes zugutekommt, abgeändert werden.

Trennen sich die Eheleute während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V oder IV/IV behalten.

Nach dem Ablauf dieses Jahres gelten die Ehegatten als „dauernd getrennt lebend“ (§ 26 Absatz 1 Nr. 2 EStG). Die Steuerklassen müssen ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres geändert werden. (§ 38b Abs. 1  EStG).

Die Finanzämter gewähren nach der Trennung die Zusammenveranlagung im günstigen Splittingtarif und die Wiederveranlagung nach §§ 26ff EStG, wenn Sie dem Finanzamt einen ernsthaften Versöhnungsversuch nachweisen und dieser nicht nur zum Steuern sparen vorgetäuscht wurde. Über die Dauer dieses Versuchs, gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. (zB. Finanzgericht Köln 3-4 Wochen)

Die Scheidung kann nur über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht beantragt werden und auch nur vom Familiengericht ausgesprochen werden.

Voraussetzung ist, von Härtefällen abgesehen, eine mindestens einjährige Trennungszeit und die Feststellung des Gerichts, dass die Ehe gescheitert ist.

Folgendes ist zu beachten:

Das Gericht muss im Regelfall zusammen mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchführen, das heißt den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. 

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags erhalten Sie Formulare für den Versorgungsausgleich vom Gericht die unverzüglich ausgefüllt und an das Gericht zurück übersandt werden müssen. 

Mit diesen Angaben der Parteien werden Auskünfte bei den Rentenversicherungen eingeholt über die Zahlungen, die während der Ehezeit an die jeweiligen Rentenkassen geleistet wurden sowie über eventuelle Kindererziehungszeiten. Sollten Rückfragen von den Rentenkassen an Sie gerichtet werden, sind diese ebenfalls unverzüglich zu beantworten und an die Rentenkasse zu übersenden.

An Hand dieser Auskünfte errechnet die Versorgungsträger die Anwartschaften aus und übersenden diese  dem Gericht mit einem Vorschlag der Teilung. Im Scheidungsbeschluss erhält dann jede Partei ihre ihr zustehenden Anwartschaften aus der Ehe.

Davon merken die Parteien zunächst nichts, sondern erst dann, wenn es zur Rentenzahlung kommt. 

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, entweder notarielle mit einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Termin wenn beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind. (§§ 6-8 VersAusglG)

Ein Titel über Kindesunterhalt wirkt auch über die Scheidung hinaus fort.

Ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. 

Das heißt also, dass ein Unterhaltsberechtigter, dem Trennungsunterhalt zugesprochen wurde, möglichst schon während des Scheidungsverfahrens dafür sorgen sollte, dass der ihm zustehende Unterhalt auch für die Zeit nach der Scheidung festgeschrieben wird, ansonsten kann es zu einer Versorgungslücke kommen.

Nachehelichen Unterhalt bekommt man nur dann, wenn ein gesetzlich normierter Grund vorliegt, also der Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu finanzieren wegen :

Kinderbetreuung: minderjährige Kinder müssen versorgt werden

Alters: aufgrund des Alters ist eine Anstellung möglich

Krankheit: aufgrund einer Krankheit, Gebrechen oder Schwäche kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden.

Erwerbslosigkeit. Unverschuldet trotz intensiver Bemühungen kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden

Ausbildung: Aufgrund einer Ausbildung,  die zum Zeitpunkt der Scheidung schon angefangen oder zeitnah danach begonnen wurde

Aufstockung: die Aufstockung der Einkünfte kann verlangt werden, wenn diese nicht ausreichen, um den in der Ehe erworbenen wirtschaftlichen Standard zu halten.

Billigkeitsgründe: Liegen andere schwerwiegende Gründe vor, warum keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann oder wäre ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt grob unbillig, kann er dennoch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Alle Unterhaltsansprüche können in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich befristet werden.

Bei der Verwirkung von Unterhalt kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten die Weitererfüllung der Zahlungen für den Unterhaltsverpflichteten grob unbillig (also unzumutbar) machen. Obwohl ein genereller Unterhaltsanspruch besteht, kann die Zahlung also dennoch entfallen.

Es gibt Verwirkungstatbestände wie zB eine kurze Ehedauer von unter zwei Jahren, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft oder Straftaten gegen den Unterhaltsverpflichteten oder dessen nahe Angehörige.

Eheleute, die keinen anderslautenden Ehevertrag geschlossen haben, leben in dem sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle ihrer Scheidung kann der Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

Unter Zugewinnausgleich versteht man den Ausgleich dessen, was einer der Eheleute in der Ehezeit an Vermögen (z.B. Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Lebensversicherungsrückkaufswert, Immobilien und sonstige Vermögenswerte) mehr erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner.

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt nicht automatisch. Er sollte möglichst schon im Scheidungsverfahren mit geregelt werden. Ansonsten verjährt er nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.

Mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt für den in einer gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten der Versicherungsschutz in der Familienversicherung.

Es ist also von besonderer Wichtigkeit, dass sich der in der Familienversicherung mitversicherte Ehegatte spätestens umgehend nach der Scheidung um eine eigene Versicherung kümmert. Dieser kann sich innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitragspflichtig krankenversichern.

Nach Ablauf der 3 Monate ist die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.

Bei geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten entfällt ab Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge. Es ist also dringend erforderlich, rechtzeitig eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der Berufungsfrist (1 Monat ab Zustellung des Beschlusses mit Gründen) rechtskräftig. Sie erhalten dann eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Beschlusses. Diese Ausfertigung sollten Sie gut aufheben, da Sie damit z.B. im Falle einer neuen Eheschließung, bei der Krankenkasse usw. den Zeitpunkt der Rechtskraft nachweisen können.

Allgemeines

Sofern eine der Parteien gemeinsame Verbindlichkeiten allein tilgt, steht ihr unter Umständen gegen den anderen ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis zu. Dies regelmäßig dann, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen nicht schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden und sich aus einer eventuellen Vereinbarung oder anderen Umständen nichts Anderes ergibt.

 

Für den Fall, das Sie nicht über ausreichendes Einkommen oder andere finanzielle Mittel verfügen, um die Kosten eines Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sofern Ihnen diese vom Gericht aufgrund Ihrer Bedürftigkeit bewilligt wird, bleibt das Scheidungsverfahren für Sie regelmäßig kostenfrei.

Das Gericht hat auch die Möglichkeit, je nach Höhe Ihres Einkommens Raten festzusetzen, die Sie dann regelmäßig an die Justizkasse zu zahlen haben.

Auch hat das Gericht die Möglichkeit, 4 Jahre lang Ihre finanziellen Verhältnisse zu überprüfen und, wenn sich Ihre finanzielle Situation gebessert hat, die Bezahlung der Prozesskosten nachzuverlangen.

Verfahrenskostenhilfe

Kosten einer einvernehmlichen „ Nur“ Scheidung bei einem Anwalt ohne weitere Anträge(Unterhalt Sorgerecht, Hausrat Zugewinn erhöhen den Streitwert)

Der Verfahrens- oder Streitwert wird wie folgt berechnet:

3x Nettoverdienst der Eheleute(mindestens 3000,00 €)+ 10% für jede Versorgung (Rente) (mindestens 1000,00 €)

VerfahrenswertGerichtskostenGebührenGesamt
3.000,00 €238,00 €684,25 €922,25 €
4.000,00 €280,00 €850,85 €1.130,85 €
5.000,00 €322,00 €1.017,45 €1.339,45 €
6.000,00 €364,00 €1.184,05 €1.548,05 €
7.000,00 €406,00 €1.350,65 €1.756,65 €
8.000,00 €448,00 €1.517,25 €1.965,25 €
9.000,00 €490,00 €1.683,85 €2.173,85 €
10.000,00 €532,00 €1.850,45 €2.382,45 €
13.000,00 €590,00 €2.005,15 €2.595,15 €
16.000,00 €648,00 €2.159,85 €2.807,85 €
19.000,00 €706,00 €2.314,55 €3.020,55 €
22.000,00 €764,00 €2.469,25 €3.233,25 €
25.000,00 €822,00 €2.623,95 €3.445,95 €
30.000,00 €898,00 €2.864,93 €3.762,93 €
35.000,00 €974,00 €3.105,90 €4.079,90 €
40.000,00 €1.050,00 €3.346,88 €4.396,88 €
45.000,00 €1.126,00 €3.587,85 €4.713,85 €
50.000,00 €1.202,00 €3.828,83 €5.030,83 €

(Stand Januar 2021)

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden idR. die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder die Kosten seines Anwaltes selber trägt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nur eine Partei einen Anwalt beauftragt, so dass auch nur Kosten für einen Anwalt anfallen. Die Gerichtskosten ändern sich hierdurch nicht.

Wenn beide Parteien einen Rechtsanwalt beauftragen, erhöhen sich die Gesamtkosten des Verfahrens um den in der Spalte „Gebühren RA“ angegebenen Wert für den zweiten Anwalt. Die Anwaltskosten sind inkl. 19 % Mehrwertsteuer und Auslagen