11. Ehewohnung

Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, verliert er sein Nutzungsrecht nicht automatisch sofort.
Hat er jedoch innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten keine ernsthafte Rückkehrabsicht erklärt, wird gesetzlich vermutet, dass dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde.
Gemeinsam gemietete Wohnung
Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, bleiben sie grundsätzlich auch nach der Trennung Vertragspartner des Vermieters.
Der Vermieter kann daher grundsätzlich jeden der Mieter auf die geschuldete Miete in Anspruch nehmen.
Eine Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags kann grundsätzlich nur gemeinsam erfolgen. Der Vermieter ist während der Trennungszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten bestehen, an einer Entlassung aus dem Mietvertrag oder an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken.
Anlässlich der Scheidung kann das Mietverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Ehegatten übertragen werden, der die Wohnung künftig allein nutzen soll.
Gerichtliche Wohnungszuweisung
Können sich die Ehegatten während der Trennung nicht darüber einigen, wer in der Ehewohnung bleiben darf, kann eine gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Überlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei spielt insbesondere auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine Rolle.
Bei körperlicher Gewalt oder ernsthaften Drohungen bestehen weitergehende Schutzmöglichkeiten.
Eine Wohnungszuweisung während der Trennungszeit ändert den bestehenden Mietvertrag grundsätzlich nicht automatisch.