Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Für die Zeit nach der Scheidung muss gesondert geprüft werden, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.

Nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Nachehelicher Unterhalt kommt insbesondere in Betracht wegen:

Kinderbetreuung

Wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann für mindestens drei Jahre nach dessen Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Anschließend kommt es insbesondere auf die Bedürfnisse des Kindes, die Betreuungsmöglichkeiten und die eheliche Gestaltung der Kinderbetreuung an.

Alter

Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen, wenn aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Krankheit

Auch eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte kann einen Unterhaltsanspruch begründen.

Erwerbslosigkeit

Wer trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.

Aufstockungsunterhalt

Reicht das Einkommen aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ergänzender Unterhalt in Betracht kommen.

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Wurde eine Ausbildung im Hinblick auf die Ehe nicht aufgenommen oder während der Ehe abgebrochen, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Nachholung der Ausbildung Unterhalt verlangt werden.

Billigkeitsunterhalt

In besonderen Ausnahmefällen kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Herabsetzung und Befristung

Nachehelicher Unterhalt muss nicht unbegrenzt und in unveränderter Höhe gezahlt werden.

Der Anspruch kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere ehebedingte Nachteile, die Dauer der Ehe und die Betreuung gemeinsamer Kinder.

Grobe Unbilligkeit

In besonderen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch beschränkt oder vollständig versagt werden.

Das Gesetz nennt beispielsweise eine kurze Ehedauer, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, schwere vorsätzliche Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten.