Neben dem laufenden Elementarunterhalt können weitere Unterhaltsbestandteile entstehen.
Besteht ein entsprechender nachehelicher Unterhaltsanspruch, können auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer angemessenen Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge zum Unterhaltsbedarf gehören.
Altersvorsorgeunterhalt erhöht grundsätzlich den gesamten Unterhaltsanspruch. Er wird jedoch bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Dadurch reduziert sich regelmäßig der Elementarunterhalt.
Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt sind daher nicht einfach unabhängig voneinander zu addieren, sondern müssen gemeinsam berechnet werden.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und für eine entsprechende Altersvorsorge einzusetzen.