Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig sind beide Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet.
Art und Umfang des Umgangs richten sich nach dem Wohl des Kindes.
Eltern können Umgangsregelungen grundsätzlich selbst vereinbaren. Können sie keine Einigung erzielen, auch nicht mithilfe der Erziehungsberatung oder des Jugendamtes, kann das Familiengericht eine Regelung treffen.
Residenzmodell
Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Der andere Elternteil betreut das Kind im Rahmen regelmäßiger Umgangszeiten.
Die Eltern können beispielsweise Wochenendumgänge, zusätzliche Wochentage, Ferien und Feiertage regeln.
Wechselmodell
Beim Wechselmodell wird das Kind von beiden Eltern in annähernd gleichem Umfang betreut. Häufig erfolgt die Betreuung beispielsweise wochenweise im Wechsel. Andere Rhythmen sind möglich.
Entscheidend ist nicht ein bestimmtes Zeitmodell, sondern ob die konkrete Ausgestaltung den Bedürfnissen des Kindes entspricht.
Ein Wechselmodell führt nicht automatisch dazu, dass kein Kindesunterhalt mehr zu zahlen ist. Im paritätischen Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen am Barunterhalt beteiligt.
Nestmodell
Beim Nestmodell bleibt das Kind dauerhaft in derselben Wohnung, während die Eltern abwechselnd dort die Betreuung übernehmen.
Das Modell kann dem Kind räumliche Kontinuität bieten, setzt für die Eltern jedoch regelmäßig zusätzlichen Wohnraum voraus und kann daher organisatorisch und finanziell aufwendig sein.
Änderung einer Umgangsregelung
Eine einvernehmliche Umgangsregelung kann an veränderte Bedürfnisse des Kindes angepasst werden.
Eine bestehende gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich kann geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe dies erfordern.