12. Hausrat

Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer Möbel, Haushaltsgeräte und andere Haushaltsgegenstände behalten darf.
Während der Trennung kann grundsätzlich jeder Ehegatte die ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Benötigt der andere Ehegatte einen Gegenstand jedoch dringend zur Führung seines Haushalts, kann im Einzelfall eine vorübergehende Überlassung in Betracht kommen.
Gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt. Dabei können insbesondere die Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder berücksichtigt werden.
Anlässlich der Scheidung kann eine endgültige Verteilung gemeinsam gehörender Haushaltsgegenstände erfolgen. Gegebenenfalls ist eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
Eine frühzeitige schriftliche Einigung über die Aufteilung des Hausrats kann erhebliche spätere Auseinandersetzungen und Kosten vermeiden.