Eine Ehe kann nur durch Entscheidung des Familiengerichts geschieden werden.

Der Scheidungsantrag muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmen und keine eigenen Anträge stellen möchte.

Voraussetzung für die Scheidung ist grundsätzlich, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.

Stimmt ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung nicht zu, bedeutet dies nicht, dass drei Jahre abgewartet werden müssen. Das Scheitern der Ehe kann dann gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Nach einer dreijährigen Trennungszeit wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet.

Wann der Scheidungsantrag sinnvoll eingereicht wird, sollte im Einzelfall abgestimmt werden.

Härtefallscheidung

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Dies kann insbesondere bei schwerwiegender körperlicher oder sexueller Gewalt in Betracht kommen. Normale Ehekonflikte oder der Wunsch nach einer schnellen Scheidung genügen nicht.