Bereits ab der Trennung kann einem Ehegatten gegenüber dem anderen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen.
Maßgeblich sind insbesondere die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.
Zur Berechnung des Unterhalts besteht ein Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie auf Vorlage entsprechender Belege.
Eine erneute Auskunft kann grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden. Bei wesentlichen Veränderungen kann eine erneute Auskunft auch früher in Betracht kommen.
Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden – auch nicht durch notarielle Vereinbarung.
Unterhaltsansprüche sollten frühzeitig geltend gemacht werden, da eine rückwirkende Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.